Beschluss des Krisenstabs zur Feier der Gottesdienste

Bis auf weiteres gilt:
Ab einem Inzidenzwert von 200 an drei aufeinanderfolgenden Tagen gilt folgende Regelung:

Es muss ein negatives Coronatestergebnis vorliegen, das auf Verlangen am Eingang der Kirche vorgezeigt wird. Dieses darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Vollständig geimpfte Personen (mindestens 14 Tage nach der Zweitimpfung) und genesene Personen (positiver PCR-Test vor maximal sechs Monaten, seit mindestens 28 Tagen genesen) sind von der Testpflicht befreit. Dies muss durch den Impfausweis bzw. die Bescheinigung des positiven PCR-Tests nachgewiesen werden.

Diese Regelung gilt immer solang, bis die Inzidenz eine Woche unter 180 liegt. (Stand: 04. Mai 2021)

Dies gilt auch für Werktagsgottesdienste.

Das bedeutet für die Gottesdienste am 5. / 6. Juni, dass kein negativer Corona-Test notwendig ist, wenn die Inzidenz weiter unter 180 bleibt.

Es geht darum, weiterhin Gottesdienste zu ermöglichen und um den Schutz der Besucher*innen, nicht darum, den Menschen „Unmögliches“ zuzumuten, wenn auch viele dies auf den ersten Blick so denken mögen.

Alle weiteren Informationen und die Zusammensetzung des Krisenstabs entnehmen Sie bitte unserem Hygieneschutzkonzept.